Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung der Allpersona GmbH (Verleiher). Verbindliche Fassung: Kunden-Dokument Stand 17.12.2025; der nachfolgende Text dient der Lesbarkeit auf der Website.
1. Behördliche Genehmigung
Die Allpersona GmbH (Verleiher) besitzt gemäß Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (erteilt von der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg in Nürnberg) seit 24.10.2006, zuletzt erteilt am 26.01.2017.
2. Rechtsstellung/Vergütung/Geheimhaltung des Personals
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (Einzel/Rahmen) wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Allpersona Mitarbeitern und dem Auftraggeber (Entleiher) begründet.
Die überlassenen Allpersona Mitarbeiter werden entsprechend der Tarifverträge Zeitarbeit - geschlossen zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP) und zugehörigen Mitgliedsgewerkschaften des DGB (DGB - Tarifgemeinschaft) vergütet. Ebenso kommen Vergütungen aus ergänzenden Branchenzuschlagstarifverträgen zur Anwendung. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen der Allpersona GmbH und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Während des Einsatzes beim Auftraggeber unterliegt das Zeitpersonal dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Anleitung und Aufsicht.
Das Personal der Allpersona GmbH ist zur Geheimhaltung verpflichtet; das gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.
Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.
3. Kündigungsfrist
Soweit nicht anders vereinbart, gilt eine Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen.
Die Allpersona GmbH ist darüber hinaus berechtigt den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzel/Rahmen) aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Entleiher mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen; der Entleiher die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (Einzel/Rahmen) verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers erheblich gefährdet erscheinen; der Auftraggeber seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.
4. Verpflichtung und Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber steht der Allpersona GmbH dafür ein, die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Auftraggeber sichert der Allpersona GmbH gegenüber korrekte und stets aktuelle Informationen zu und stellt die Allpersona GmbH von jeglicher Haftung frei, die auf folgenden Pflichtverletzungen des Auftraggebers beruhen:
- Fehlerhafte Angabe(n) des Auftraggebers über die Branche des angegebenen Einsatzbetriebs.
- Fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über Vergleichsentgelte und/oder deren Änderung.
- Fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über betriebliche Vereinbarungen, die Leistungen für Zeitarbeitskräfte vorsehen und/oder deren Änderung.
- Fehlerhafte oder unterlassene Angabe(n) über die Vorbeschäftigung einer von Allpersona überlassenen Arbeitskraft in Betrieben des Auftraggebers oder eines mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmens.
5. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen und Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mitarbeiter der Allpersona GmbH vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs.2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.
Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Auftraggeber diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen.
Der Auftraggeber hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Allpersona Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden können.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene spezifische Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten.
Soweit der Entleiher gemäß ArbSchG zu einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen für die durch Allpersona GmbH Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er den unter Punkt 5 vorletzter Absatz genannten Beauftragten der Allpersona GmbH Einblick in deren Dokumentation.
Soweit die Mitarbeiter der Allpersona GmbH während ihrer Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten ausüben, hat der Auftraggeber unter Zustimmung der Allpersona GmbH vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auch für die Mitarbeiter der Allpersona GmbH bereitzuhalten.
Die Mitarbeiter der Allpersona GmbH sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verleiher etwaige Arbeitsunfälle ihrer Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht.
Die von der Geschäftsführung der Allpersona GmbH beauftragten Personen sowie ihre Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Arbeitsschutzverpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche zu überprüfen. Insoweit räumt der Auftraggeber diesen, ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Allpersona Mitarbeiter ein.
Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, die Arbeitsschutzvereinbarung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags anzuerkennen und die dafür benötigten Informationen bereit zu stellen.
6. Arbeitszeit
Der Auftraggeber versichert Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nur dann anzuordnen und zu dulden, soweit dies für seinen Betrieb nach dem jeweils gültigen Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Notwendige behördliche Genehmigungen von Mehr- / Sonn- und Feiertagsarbeit holt der Auftraggeber ein und stellt diese bei Bedarf der Allpersona GmbH in Kopie zur Verfügung.
7. Einsatz des Personals
Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, das Personal der Allpersona GmbH nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel bzw. Maschinen zu verwenden oder bedienen zu lassen. Im Hinblick auf Pos. 2 dieser AGB hat der Auftraggeber die Allpersona GmbH vor einer diesbezüglichen Änderung schriftlich zu unterrichten.
8. Übernahme des Personals und Vermittlungshonorar
Begründet der Auftraggeber oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem von der Allpersona GmbH zuvor an den Auftraggeber überlassenen Arbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnis oder entleiht er diesen Arbeitnehmer von einem Dritten nach Maßgabe des AÜG, gilt der Arbeitnehmer als von der Allpersona GmbH vermittelt.
Die Begründung eines Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses ist auch dann anzunehmen, wenn ein solches nicht ausdrücklich vereinbart, sondern stillschweigend oder durch schlüssiges Handeln begründet wird oder als bestehend zu fingieren ist.
Für eine Vermittlung im Sinne des Absatzes 1 erhält die Allpersona GmbH von dem Auftraggeber ein Vermittlungshonorar in Höhe der zweifachen der zwischen dem übernommenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber vereinbarten Bruttomonatsvergütung einschließlich regelmäßig gezahlter Zulagen und Zuschläge zzgl. Umsatzsteuer.
In den Fällen der Begründung eines Dienstverhältnisses tritt an die Stelle der vereinbarten Bruttomonatsvergütung die Bruttovergütung incl. regelmäßig gezahlter Zulagen und Zuschläge, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer gezahlt würde, bei Werkverträgen gilt dies für den vereinbarten oder üblichen Werklohn.
Das Vermittlungshonorar verringert sich dabei für jeden Monat der unmittelbar vorhergehenden ununterbrochenen Überlassung an den Auftraggeber um 1/12.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Allpersona GmbH unverzüglich und unaufgefordert davon zu unterrichten, dass ein Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Auftraggeber oder einem mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen geschlossen wurde, der Arbeitnehmer von dem Auftraggeber oder einem mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen von einem Dritten nach Maßgabe des AÜG entliehen wurde oder der Arbeitnehmer von dem Auftraggeber oder einem mit ihn gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen einer Abordnung seitens eines Dritten beschäftigt wurde.
Weist der Auftraggeber nach, dass der Aufwand für die Gewinnung eines mit dem vermittelten Arbeitnehmer vergleichbaren Arbeitnehmers geringer ist, als das Vermittlungshonorar gemäß Absatz 2, so verringert sich dieses um 50 Prozent.
Es beläuft sich jedoch mindestens auf jenen Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren Arbeitnehmers entspricht.
Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber oder dem mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen und dem vormals von der Allpersona GmbH überlassenen oder zur Überlassung angebotenen Arbeitnehmer, ansonsten mit dem Entleihen des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen von einem Dritten oder mit dem Einsatz des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen zur Zahlung fällig, nicht jedoch vor Kenntnis der Allpersona GmbH von der Begründung dieses Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses, dem Entleihen des Arbeitnehmers von einem Dritten oder von der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen einer Abordnung.
9. Abrechnung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von den Allpersona Mitarbeitern vorgelegten Tätigkeitsnachweise zu überprüfen und wöchentlich durch einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten unterzeichnen zu lassen. Ein Durchschlag verbleibt beim Auftraggeber.
Die restlichen Durchschläge und das Original sind dem Mitarbeiter jeweils am letzten Arbeitstag der Woche auszuhändigen bzw. direkt an die Allpersona GmbH zu übersenden.
Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung nicht nach, so gelten im Zweifel die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.
Die Rechnungen werden wöchentlich auf Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt. Ist nichts anderes vereinbart, wird der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig und ist ohne Abzug zu begleichen.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist der Verleiher berechtigt, Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu berechnen.
Der Auftraggeber tritt sicherheitshalber seine aus dem Überlassungsverhältnis entstehenden Forderungen gegenüber seinem/n Auftraggeber/Auftraggebern, unwiderruflich an den Verleiher ab.
10. Fahrtkosten
Für Einsätze, die nicht am vereinbarten Einsatzort stattfinden, werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
11. Stundensatz
Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Er enthält alle Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter.
Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage, Akkordleistungen sowie sonstige Zuschläge.
Die Allpersona GmbH ist berechtigt die vereinbarten Verrechnungssätze im Ausmaß der Erhöhung anzupassen, wenn nach Vertragsabschluss tariflich oder gesetzlich bedingte Lohnerhöhungen (z.B. Tariflohnerhöhung, Branchenzuschläge, einsatzbezogene Zuschläge o.ä.) oder Erhöhungen der Lohnnebenkosten eintreten; wenn Mitarbeiter auf Wunsch des Auftraggebers gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, welche die Allpersona GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Allpersona - Mitarbeiter beim Entleiher entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit Zuschlägen, wie im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart, berechnet.
12. Auswahl des Personals
Die Allpersona GmbH stellt dem Auftraggeber sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Interesse des Auftraggebers liegt es, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorhergesehene Tätigkeit zu überzeugen.
Eventuelle Beanstandungen sollten der Allpersona GmbH möglichst umgehend gemeldet werden.
Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters werden diese bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.
Die Allpersona GmbH ist berechtigt ihre Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und durch andere geeignete Arbeitnehmer zu ersetzen, sofern hierdurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden.
Schadensersatzansprüche sind gemäß Ziffer 16. ausgeschlossen. Im Fall des Einsatzes ausländischer Mitarbeiter sichert die Allpersona GmbH zu, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegen.
13. Allgemeine Pflichten der Allpersona Gmbh
Die Allpersona GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
14. Höhere Gewalt
Absagen und Änderungen seitens des Verleihers sind möglich, wenn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände wie innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitlichen Anordnungen, Streik-, Krankheit und Ähnlichem die vertragsgemäße Durchführung erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, sind im Einsatz befindliche Mitarbeiter abzuziehen, es sein denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.
15. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen, insbesondere, wenn der Entleiher feststellt, dass die Leistung eines von Verleiher überlassenen Mitarbeiters für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat der Auftraggeber unverzüglich dem Verleiher mitzuteilen. Zeigt der Entleiher Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
16. Haftung der Allpersona Gmbh
Die Allpersona GmbH haftet nur für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn überlassene Arbeitnehmer zudem mit Wertgegenständen, Geldangelegenheiten oder nicht vereinbarten Arbeiten betraut werden.
An die Arbeitnehmer dürfen keine direkten Zahlungen oder Vorschüsse durch den Auftraggeber geleistet werden.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen.
Für weitergehende Ansprüche haftet die Allpersona GmbH nur, wenn diese vorhersehbar und typisch in Hinblick auf die vertraglichen Vereinbarungen sind.
Die Allpersona GmbH haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht.
Der Kunde ist verpflichtet, die Allpersona GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Allpersona GmbH bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
17. Allgemeines
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Verleiher und Entleiher ist Traunstein.
Das gilt auch für Auftraggeber, deren Unternehmenssitz im Ausland ist.